
Barrierefreiheitsgesetz: Betrifft es meine Website?
Kurz beantwortet: Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG). Es betrifft vor allem Websites und Apps, über die Verbraucher:innen etwas kaufen, buchen oder abonnieren. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind ausgenommen – barrierefrei bauen lohnt sich trotzdem.
Von Team A2 Digital Works · Wien · 20. Oktober 2026
Seit dem Sommer 2025 hören viele Betriebe in Wien und ganz Österreich: „Deine Website muss jetzt barrierefrei sein.“ Das stimmt nicht für alle – aber für mehr Betriebe, als viele glauben. Wir haben die offiziellen Informationen von WKO, Unternehmensserviceportal und Sozialministerium zusammengefasst. Das ersetzt keine Rechtsberatung, gibt aber einen klaren Überblick.
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) um und betrifft Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder erbracht werden – vor allem im Geschäft mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C).
Wichtig sind die Übergangsregeln, die die WKO zusammenfasst: Dienstleistungsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 geschlossen wurden, dürfen bis zu ihrem Ablauf weiterlaufen, höchstens aber fünf Jahre. Produkte, die ein Dienstleister schon vorher rechtmäßig eingesetzt hat, darf er bis 27. Juni 2030 weiter verwenden.
Betrifft das Barrierefreiheitsgesetz meine Website?
Vor allem dann, wenn über die Website oder App Verträge mit Verbraucher:innen geschlossen werden: Webshops, Online-Buchungen, digitale Abos oder Mitgliedschaften. Für reine Informationsseiten ohne Online-Abschluss nennen WKO und USP keine ausdrückliche Pflicht; im Zweifel den Einzelfall prüfen lassen.
Das Gesetz spricht von „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr im Rahmen eines Verbrauchervertrages“. Die WKO nennt als Beispiele:
- Webshops und E-Commerce-Apps
- Online-Buchungsportale (z. B. Termine, Tickets, Zimmer)
- digitale Publikationen
- Websites, die digitale Mitgliedschaften oder Abos verkaufen
Dazu kommen weitere Bereiche wie Bankdienstleistungen, E-Books, Kommunikationsdienste und Teile des Personenverkehrs. Eine Website, die nur über den Betrieb informiert und ein Kontaktformular hat, ist in diesen Beispielen nicht genannt.
Gibt es eine Ausnahme für kleine Betriebe?
Ja. Laut § 6 Abs. 1 BaFG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, ausgenommen. Kleinstunternehmen haben weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für Hersteller, Importeure und Händler von Produkten gilt diese Ausnahme nicht.
| Ihr Betrieb | Was laut WKO gilt |
|---|---|
| Kleinstunternehmen mit Dienstleistung (z. B. Friseur mit Online-Buchung) | vom Gesetz ausgenommen |
| Kleinstunternehmen, das Produkte herstellt, importiert oder handelt | keine Ausnahme, aber Erleichterungen |
| Betrieb ab 10 Beschäftigten oder über 2 Mio. € mit Webshop für Privatkund:innen | Anforderungen gelten |
| reine B2B-Website ohne Verbraucherverträge | in den Beispielen nicht genannt, Einzelfall prüfen |
Das Sozialministerium hat gemeinsam mit WKO und Behindertenrat eigene Leitlinien für Kleinstunternehmen veröffentlicht. Sie sind auf der Seite des Sozialministeriums verlinkt.
Was verlangt das Gesetz konkret?
Das USP nennt funktionale Anforderungen: Informationen über mehr als einen Sinneskanal, verständliche Sprache, anpassbare Schriftgrößen, ausreichender Kontrast und Kompatibilität mit Hilfstechnologien wie Screenreadern. Als zentrale Norm nennt das Sozialministerium die EN 301 549.
In der Praxis heißt das für eine Website zum Beispiel:
- Texte mit genug Kontrast, auch im Dunkelmodus
- alles mit der Tastatur bedienbar, Fokus immer sichtbar
- Alternativtexte für Bilder, Untertitel oder Transkript für Videos
- klare Überschriften-Struktur und verständliche Formulare
- Animationen, die man anhalten kann
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice. Laut WKO sind Geldstrafen bis 80.000 Euro möglich, für KMU und Kleinstunternehmen gelten niedrigere Höchstbeträge. Bei ersten oder geringfügigen Verstößen betonen die Erläuterungen den Grundsatz „Beraten vor Strafen“.
Das USP weist zusätzlich auf einen weniger offensichtlichen Punkt hin: Eine Website, die Menschen ausschließt, kann dem Ruf eines Betriebs schaden – unabhängig davon, ob eine Strafe droht.
Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?
Ja. Gute Kontraste, klare Struktur, Tastaturbedienung und Alternativtexte helfen allen Besucher:innen, auch am Handy und bei schlechtem Licht. Dieselbe saubere Struktur hilft Suchmaschinen und KI-Assistenten, die Inhalte zu verstehen.
Barrierefreiheit ist kein Zusatzmodul, das man am Ende draufsetzt. Am günstigsten ist sie, wenn sie von Anfang an mitgeplant wird. Bei unserer eigenen Website haben wir das selbst durchgezogen: Was wir geprüft haben und wo die Grenzen einer eigenen Prüfung liegen, steht offen in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit.
Wie gehe ich jetzt am besten vor?
- Einordnen: Schließen Kund:innen über Ihre Website oder App Verträge ab? Wie viele Beschäftigte und welchen Umsatz hat Ihr Betrieb?
- Bestand prüfen: Kontraste, Tastatur, Formulare, Bilder und Videos durchgehen – idealerweise mit einem automatischen Test und einem Durchlauf per Hand.
- Plan machen: Kritische Stellen zuerst (Kasse, Buchung, Formular), dann der Rest.
- Dokumentieren: Eine Erklärung zur Barrierefreiheit zeigt ehrlich, was erfüllt ist und was noch fehlt.
Was eine neue oder überarbeitete Website kostet, sehen Sie auf unserer Preise-Seite, mehr zum Ablauf im Ratgeber Website erstellen lassen in Wien. Ob für Ihr Projekt eine Förderung in Frage kommt, prüfen wir gern mit.
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Sie möchten wissen, wo Ihre Website steht? Buchen Sie einen Termin – wir schauen uns Ihre Seite gemeinsam an und sagen ehrlich, was nötig ist und was nicht. Rechtliche Fragen im Einzelfall klären Sie bitte mit WKO oder Rechtsberatung.
Hinweis: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information auf Basis der genannten Quellen und keine Rechtsberatung.
Quellen
- WKO: Informationen zum Barrierefreiheitsgesetz, Stand 28.01.2026, abgerufen 20.10.2026
- Unternehmensserviceportal: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), Stand 16.07.2025, abgerufen 20.10.2026
- Sozialministerium: Barrierefreiheitsgesetz, abgerufen 20.10.2026
Häufige Fragen
Seit wann gilt das Barrierefreiheitsgesetz in Österreich?
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) gilt seit 28. Juni 2025. Es setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) um und betrifft Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht oder erbracht werden – vor allem im Geschäft mit Verbraucherinnen und Verbrauchern (B2C).
Betrifft das Barrierefreiheitsgesetz meine Website?
Vor allem dann, wenn über die Website oder App Verträge mit Verbraucher:innen geschlossen werden: Webshops, Online-Buchungen, digitale Abos oder Mitgliedschaften. Für reine Informationsseiten ohne Online-Abschluss nennen WKO und USP keine ausdrückliche Pflicht; im Zweifel den Einzelfall prüfen lassen.
Gibt es eine Ausnahme für kleine Betriebe?
Ja. Laut § 6 Abs. 1 BaFG sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, ausgenommen. Kleinstunternehmen haben weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Für Hersteller, Importeure und Händler von Produkten gilt diese Ausnahme nicht.
Was droht bei Verstößen?
Die Marktüberwachung liegt beim Sozialministeriumservice. Laut WKO sind Geldstrafen bis 80.000 Euro möglich, für KMU und Kleinstunternehmen gelten niedrigere Höchstbeträge. Bei ersten oder geringfügigen Verstößen betonen die Erläuterungen den Grundsatz „Beraten vor Strafen“.
Lohnt sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht?
Ja. Gute Kontraste, klare Struktur, Tastaturbedienung und Alternativtexte helfen allen Besucher:innen, auch am Handy und bei schlechtem Licht. Dieselbe saubere Struktur hilft Suchmaschinen und KI-Assistenten, die Inhalte zu verstehen.
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